Jens PETER
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Seit dem 14.11.2007 ist das Umweltschadensgesetz in Kraft. Erstmals wurde eine öffentlich-rechtliche Haftung für Umweltschäden normiert. Das "Verursacherprinzip" wurde auf Umweltschäden ausgedehnt für deren Beseitigung bis dahin die Allgemeinheit verantwortlich war.

Der für einen Umweltschaden Verantwortliche ist zur Vermeidung und Sanierung von erheblichen Umweltschäden oder Erstattung der hierfür anfallenden Kosten (Verursacherprinzip) verpflichtet.

Als Umweltschaden gilt:

  • Schädigung von geschützten Tier- und Pflanzenarten und natürlichen Lebensräumen (Biodiversität)
  • Schädigung der Gewässer (auch Grundwasser)
  • Schädigung des Bodens

Ist ein Umweltschaden eingetreten, ist der Verantwortliche zur Sanierung von Umweltschäden verpflichtet:

  • Primärsanierung: Wiederherstellung des Ausgangszustandes
  • Ergänzende Sanierung: Entsprechende andere Sanierung, wenn Wiederherstellung nicht oder nicht vollständig möglich
  • Ausgleichssanierung: Zusätzliche Sanierung zum Ausgleich des zwischenzeitlichen Ausfalls der natürlichen Funktionen

Leistungen der Versicherung

  • Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung des Unternehmers
  • Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme
  • Freistellung von berechtigten Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Dritten
  • Erstattung anfallender Gutachter- und Sachverständigenkosten
  • Übernahme der Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten

Es sind also nicht nur die umweltintensiven Branchen, wie Öl- und Chemie, Metallverarbeitung und Transport als potentielle Verursacher betroffen, sondern wirklich alle - auch wenn ein Gewerbe nur nebenberuflich betrieben wird!

Nutzen Sie die Gelegenheit und informieren Sie sich kostenfrei und unverbindlich zur Umweltschadenversicherung.
Bitte verwenden Sie dazu unser Kontaktformular.
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